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   BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99   

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https://dejure.org/1999,17450
BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99 (https://dejure.org/1999,17450)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1999 - VII E 14/99 (https://dejure.org/1999,17450)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1999 - VII E 14/99 (https://dejure.org/1999,17450)
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  • BFH, 04.07.1986 - VII E 4/85

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99
    Sie sind bereits durch die Einlegung der Beschwerde entstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

    Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss des BFH vom 23. Juli 1999 fällig geworden, weil diese eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. BFH/NV 1986, 693).

  • BFH, 11.08.1988 - VII E 2/88

    Ansetzungsfähigkeit von Gerichtskosten

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99
    Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die Verfassungsbeschwerde nicht an, da die Verfassungsbeschwerde den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250).
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 30/99

    Haushaltsfreibetrag und getrennte Veranlagung

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 30/99 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 04.07.1986 - VII E 3/85

    Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes

    Auszug aus BFH, 14.12.1999 - VII E 14/99
    Die Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53).
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